Vereinssatzung

§ 1

Name und Sitz

1. Der am 25.11.2017 gegründete Verein führt folgenden Namen: Ahrsoft-Eagles.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.

3. Sitz des Vereins ist in Bad Neuenahr-Ahrweiler.

4. Geschäftjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§2

Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt folgenden Zweck:

  • Der Verein bezweckt das Ausüben des Airsoftsports in Bad Neuenahr-Ahrweiler.
  • Der Verein gibt allen deutschen und ausländischen Airsoftspielern die Möglichkeit, sich zu treffen und den Airsoftsport und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung und der hiermit in Zusammenhang stehenden Interessen auszuüben.
  • Zudem ist der Zweck des Vereins die Förderung der Verbreitung und der Erhöhung der gesellschaftlichen und politischen Akzeptanz des Airsoftsports in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

  • Dürch Anfängertage mit sportlichem Inhalt, der Vereinsinternetseite und diversen anderen Aktionen.

3. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Folgende Personengruppen können Vereinsmitglieder werden:

Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Mitglied des Vereins werden.

2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.

3. Über die Aufnahme einer Person in den Verein entscheidet der Vorstand frühestens nach 3 Monaten Gastspieler Status.

4. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

5. Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von ihm durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

6. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung in Verzug bleibt.

7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Austritt aus dem Verein.

8. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 6

Verbot von Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

§ 7

Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Bei aktuellem Bedarf kann auch eine Investitionsumlage erhoben werden. Ob und ggf. in welcher Höhe eine Investitionsumlage erhoben wird. Dies beschließt die Mitgliederversammlung, die einstimmig sein muss.

§ 8

Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 9

Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: zwei Wochen.

3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

4. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.

5. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks, benötigt eine Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen.

7. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

8. Anträge können gestellt werden von:

a) jedem erwachsenen Mitglied

b) vom Vorstand

9. Anträge müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 merheit bejaht wird.

§ 10

Stimmrecht und Wahlrecht

1. In den Vorstand kann jedes vollwertiges Mitglied des Vereins gewählt werden.

2. Die Vorstandsposten werden per Mehrheitsentscheid gewählt. Wobei jedes Mitglied eine Stimme besitzt.

§ 11

Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand.

1.1 Der geschätsführende Vorstand besteht aus:

– dem Vorsitzenden

– dem stellvertretenden Vorsitzenden

– dem Schriftführer

1.2 Der erweiterte Vorstand besteht aus:

– dem geschäftsführenden Vorstand

– dem Kassenwart

– dem Mediengestalter

– dem Materialwart

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

4. Im Streitfall innerhalb des Vereinsvorstandes entscheiden die Mitglieder.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahr gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§12

Gastspieler

1. Der Verein bietet interessierten Personen die Möglichkeit, als Gastspieler an Spielen teilzunehmen.

2. Gastspieler sind nicht stimmberechtigt und haben keinen Anspruch auf Teilnahme im internen Vereinsforum, sowie keinen automatischen Anspruch auf eine feste Mitgliedschaft.

3. Beschädigungen oder Verletzungen hat der Gastspieler selbst zu verantworten, auch wenn eine Verletzung oder Beschädigung durch ein Vereinsmitglied entstanden ist eine Haftung durch den Verein ausgeschlossen. Gastspieler nehmen auf eigene Verantwortung und unter eigener Haftung an Spielen des Vereins teil.

4. Gastspieler haben während des Spiels den Anweisungen des Vorstandes oder des Organisationskomitees in jedem Fall Folge zu leisten

§13

Tragen von Vereinsabzeichen

1. Das Tragen von Vereinsabzeichen (Patches), T-Shirts etc. mit dem Schriftzug oder dem Vereinsabzeichen, ist den Mitgliedern erlaubt, so lange das Ansehen des Vereins nicht beschädigt wird.

2. Ein Verstoß kann zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein führen.

§ 14

Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 15

Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen .

3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über das Vereinsvermögen.

§ 16

Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 21.04.2018 von der Mitgliederversammlung des Vereins Ahrsoft-Eagles beschlossen worden und tritt ab sofort in Kraft.

Bad Neuenahr-Ahrweiler , den 21.04.2018